Tübinger Verpackungssteuer: Verfassungsbeschwerde abgelehnt

Die Karlsruher Richter haben eine Klage gegen die Steuer abgewiesen. Auch in anderen Städten könnte die Steuer nun kommen.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die seit dem 1.1.2022 geltende Verpackungssteuer der Stadt Tübingen auf To-Go-Einwegverpackungen für rechtens erklärt. Die Steuer wird in Tübingen auf Einwegverpackungen für Lebensmittel zum Mitnehmen erhoben wie etwa auf Kaffeebecher, Pommesschalen oder Besteck aus Kunststoff. Eine Verfassungsbeschwerde einer Tübinger McDonald's-Filiale gegen die Steuer wies das Gericht in einem vor Kurzem veröffentlichten Beschluss zurück. Darin begründet das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung damit, dass die Abgabe auf Einwegverpackungen, Geschirr und Besteck für Essen zum Mitnehmen als sogenannte „örtliche Verbrauchssteuer“ zulässig sei. Die Universitätsstadt Tübingen könne sich für die Verpackungssteuersatzung auf die Steuergesetzgebungskompetenz der Länder für die Erhebung örtlicher Verbrauchsteuern nach dem Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg berufen. Die Örtlichkeit könne auch bei Waren gegeben sein, die nicht zum Verbrauch an Ort und Stelle des Verkaufs bestimmt sind, wenn der Verbrauch typischerweise im Gemeindegebiet erfolge, heißt es weiter. Die Verpackungssteuer greife zwar in die Berufsfreiheit der Letztverkäufer ein, was aber verfassungsgemäß, da verhältnismäßig sei. Die Stadt Tübingen verstoße mit der Steuer auch nicht gegen das Abfallrecht des Bundes.
Quellen:
- PM Bundesverfassungsbericht (22.1.2025)
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