Nachrichtenleser

UBA passt Anwendung des EWKFondsG an

Verschiedene Einwegverpackungen aus Kunststoff für den Außerhaus-Verzehr

Tüten, Folien- und Lebensmittelverpackungen mit mehr als 500 Gramm Inhalt sind künftig von der Abgabe ausgenommen.

Diese Verpackungen sollen nicht mehr in den Anwendungsbereich des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) fallen, teilt das Umweltbundesamt (UBA) mit. Das Gesetz verpflichtet die Hersteller von To-Go-Lebensmittelbehältnissen, Tabakfilter(-produkten) sowie bestimmter anderer Einwegkunststoffprodukte sich im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung an den Kosten für die Entsorgung im öffentlichen Raum zu beteiligen. Es trat am 1. Januar 2024 in Kraft trat und dient der Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie. Unternehmen zahlen jährlich in den Einwegkunststofffonds des UBA ein. Kommunen erhalten aus dem Fonds Erstattungen für Abfallmanagement, Reinigung und Aufklärung.
 
Mit der Ausnahme für Tüten, Folien- und Lebensmittelverpackungen mit mehr als 500 Gramm Inhalt ist nun auch die Verpackung eines 750-Gramm-Stollens im Sinne des EWKFondsG nicht mehr abgabepflichtig. Vor der Ausnahme hatte es von Bäckereien massiven Widerspruch gegen die Abgabepflicht für die Stollenverpackung gegeben. Das UBA weist darauf hin, dass die erhobenen Widersprüche durch die Änderung des EWKFondsG-Anwendungsbereichs hinfällig werden.
 
Die neue Mengenschwelle schaffe nun laut UBA mehr Praxistauglichkeit und Klarheit für betroffene Unternehmen. Die jährliche Abgabe gilt weiterhin für kleinere To-Go-Verpackungen aus Einwegkunststoff. Die Anpassung wurde am 3. November 2025 per Verwaltungsvorschrift eingeführt und auf der Plattform DIVID veröffentlicht.
 
Quellen:

Zurück zur Newsübersicht