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Transportverpackungen von 100-Prozent-Mehrwegpflicht ausgenommen

Eine Lagerhalle, in der in Kunststoffolien eingewickelte Kartons auf Paletten stehen

Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder sind von der neuen Pflicht zu 100 Prozent Mehrweg der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) befreit.


Das hat die Europäische Kommission laut einer Mitteilung am 25. Februar 2026 im ersten delegierten Rechtsakt zur Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) beschlossen.
 
Laut Artikel 29 Absatz 2 und 3 PPWR sind Wirtschaftsakteure verpflichtet, ab dem 1. Januar 2030 bei Lieferungen innerhalb desselben Mitgliedstaats und bei Transporten zwischen verschiedenen Standorten des gleichen oder Standorten verbundener oder Partnerunternehmen bestimmte Transportverpackungen zu 100 Prozent wiederverwendbar auszugestalten. Der nun erlassene delegierte Rechtsakt nimmt Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder für diese Verwendungsarten aus dem Anwendungsbereich der Absätze 2 und 3 heraus und die 100-Prozent-Mehrwegpflicht gilt insoweit nicht mehr. Die EU-Kommission weist in ihrer Mitteilung darauf hin, dass Artikel 29 Absatz 1 PPWR unverändert greift. Demgemäß müssen die Wirtschaftsakteure in der EU ab dem 1. Januar 2030 sicherstellen, dass mindestens 40 Prozent der Transport- und Verkaufsverpackungen, einschließlich Paletten und Palettenverpackungen und -bänder, wiederverwendbar sind.
 
Die IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen begrüßt die Entscheidung in einer Stellungnahme, sieht aber noch weiteren Änderungsbedarf bei dem 40-Prozent Mehrwegziel. Aus Sicht von IK-Hauptgeschäftsführer Martin Engelmann sei der erlassene Rechtsakt „ein wichtiger erster Schritt, um technisch und ökologisch unsinnige Vorgaben in Art. 29 zu korrigieren“. Der Verband fordere aber darüber hinaus auch weitere Ausnahmen für Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder.
 
Quellen:

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