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StGB NRW zur Verpackungssteuer: Kommunen sollen abwarten

Der Kommunalverband empfiehlt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur kommunalen Verpackungssteuer abzuwarten.

 

Der Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) hat Städten und Gemeinden des Landes kürzlich einstimmig empfohlen, mit der Einführung kommunaler Verpackungssteuern zu warten, bis das Bundesverfassungsgericht endgültig über deren Zulässigkeit entschieden hat. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte im Mai 2023 geurteilt, dass die Erhebung einer kommunalen Einweg-Verpackungssteuer grundsätzlich rechtmäßig ist und nicht im Widerspruch zu geltendem europäischen und deutschen Abfallrecht steht. Dagegen hatte die betroffene McDonald Filiale in Tübingen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erhoben. Ob das Gericht in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung der neuen Linie des BVerwG zum Fall von Tübingen folgen werde, sollten die Kommunen abwarten, um unnötigen Personal- und Sachaufwand zu vermeiden, so die Empfehlung des Kommunalverbands. Der StGB NRW begründet seine Empfehlung damit, dass völlig offen sei, ob nach dem Inkrafttreten des Einwegkunststofffondsgesetzes ab 2024 eine kommunale Einweg-Verpackungssteuer in Bezug auf bestimmte Einwegkunststoffprodukte abfallrechtlich zulässig sein könne, da das Einwegkunststofffondsgesetz ebenfalls eine Sonderabgabe für die Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte vorsehe. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) plädiert dagegen für die Einführung der kommunalen Verpackungssteuer. Laut eines Rechtsgutachtens stehe diese dem nationalen Einwegkunststofffonds rechtlich nicht entgegen und könne von Kommunen bedenkenlos eingeführt werden, da es dabei nicht zu einer Doppelbesteuerung komme.
 
Quellen:

  • PM StGB (16.11.2023)
  • euwid-recycling.de (22.11.2023)
  • Foto: unsplash.com (agenlaku, idonesia)

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