SRU: Sondergutachten Umweltrecht zeigt Defizite bei der Umsetzung auf
Das Sondergutachten des Sachverständigenrats für Umweltfragen (SRU) nimmt unter anderem die Gewerbeabfallverordnung in den Blick.
In dem Sondergutachten „Umweltrecht zwischen Anspruch und Realität“, das am 18. Juni 2026 veröffentlicht wurde, untersuchen die Sachverständigen Implementationsdefizite und zeigen Wege auf, wie eine bessere Umsetzung des Umweltrechts gelingen kann. Laut des Gutachtens scheitere der Umweltschutz in Deutschland trotz fachlich fundierter und ambitionierter Gesetze zu oft an der praktischen Umsetzung (Vollzugsdefizit). Das ist das zentrale Ergebnis, wie der Sachverständigenrat mitteilt.
Anhand von Studien, praxisbezogenen Fachgesprächen sowie Praxisbeispielen zeige das Gutachten, dass das Umweltrecht in vielen Bereichen selektiv, verzögert, sachlich unangemessen oder regional unterschiedlich implementiert werde. Die Implementationsdefizite hätten demnach unterschiedliche Ursachen. So erschwerten unter anderem die Gesetze selbst oft die Implementierbarkeit – etwa weil sie unklar formuliert seien oder komplexe Ausnahmen enthielten. In anderen Fällen sei es für die betroffenen Kreise wirtschaftlich vorteilhaft, Vorschriften nicht oder nicht vollständig einzuhalten.
Eines der Praxisbeispiele des Gutachtens für solche Defizite betrachtet die Entsorgung und das Recycling von Gewerbeabfällen nach der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). In dem Bereich besteht laut Gutachten ein massives Vollzugsdefizit, bei dem wirtschaftliche Fehlanreize und Kontrolllücken das Recycling ausbremsen. So werde etwa in einigen Bundesländern die Einhaltung der Pflichten aus der GewAbfV regelmäßig kontrolliert, in anderen kaum. Als weitere Ursachen für die Vollzugsdefizite nennt das Gutachten einige unpräzise formulierte Vorgaben der Verordnung, Unklarheiten bei der Auslegung sowie Unsicherheiten und unterschiedliche Auslegungen bei Anlagenbetreibern, Behörden und Zertifizierungsstellen.
Defizite gebe es nicht nur bei der regelmäßigen Kontrolle der Einhaltung, sondern auch bei der Durchsetzung der getrennten Sammlung der Abfälle sowie bei der Dokumentation durch die Abfallerzeuger. Diese sei laut Angaben von befragten Behörden fast immer unvollständig oder fehlerhaft. Zu den Pflichten laut GewAbfV gehöre auch, dass Anlagen, die gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle vorbehandeln, mit bestimmten technischen Komponenten „ausgestattet“ sein müssten. Vorhandene Komponenten würden allerdings laut Gutachten aus Kostengründen teilweise nicht eingesetzt, was sich negativ auf die Sortierleistung auswirke. Hierzu schlägt das Gutachten vor, die Verordnung dahingehend zu präzisieren, dass „die obligatorisch vorhandenen Behandlungskomponenten bei der Abfallbehandlung tatsächlich eingesetzt werden müssen“. So könne der Einsatz der gesamten Anlagentechnik dazu beitragen, die Sortierleistung zu verbessern. Laut Gutachten gebe es eine Reihe von Empfehlungen zur Fortentwicklung der GewAbfV, die teilweise bereits in einen 2024 von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf für eine Novelle der Verordnung eingeflossen seien. Doch bisher habe der Bundesrat, der der Novelle zustimmen müsse, noch keinen Beschluss gefasst und es sei derzeit offen, ob das Novellierungsverfahren wieder aufgenommen werde.
Weitere Information: zur Webseite des Umweltrats, wo das Gutachten zum Download angeboten wird
Quellen:
- Pressemitteilung SRU (18.6.2026)
- www.umweltrat.de
- Bild: © SRU