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PPWR: Rechtsgutachten zu Mehrwegpflichten

Laut eines aktuellen Rechtsgutachtens im Auftrag mehrerer Verbände beruhen geplante Einwegverbote für Transportverpackungen auf einer falschen Rechtsgrundlage.
 

Nach Einschätzung von Prof. Dr. Stefan Korte, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Wirtschafts- und Klimaschutzrecht an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, gibt es in dem zwischen EU-Kommission und Parlament abgestimmten Entwurf für die PPWR eine Reihe rechtlicher Probleme. Die gegenüber dem ursprünglichen Verordnungsvorschlag der EU-Kommission drastisch erhöhten Mehrwegquoten für industrielle und gewerbliche Verpackungen sind laut seines Gutachtens inhaltlich unionsrechtswidrig. Auch fehle eine tragfähige Begründung für die Erweiterungen in der PPWR. Ab 2030 sollen laut des Gutachtens Mehrwegquoten für zahlreiche industrielle und gewerbliche Transport- und Verkaufsverpackungen im Handel zwischen Unternehmen innerhalb eines Mitgliedstaates (Art. 29 Abs. 3 PPWR) sowie für den Austausch zwischen Unternehmensstandorten in der EU (Art. 29 Abs. 2 PPWR) auf 100 Prozent steigen. Dies bedeute praktisch ein Verbot der vielfach genutzten Einwegverpackungen wie etwa Palettenumhüllungen oder Umreifungsbänder, hatten zwanzig betroffene Verbände nach Bekanntwerden der Änderungen in der PPWR kritisiert. Sie forderten die EU-Kommissionspräsidentin im Juli 2024 auf, die Mehrwegvorgaben für Industrie- und Gewerbeverpackungen in Artikel 29 der PPWR zu streichen.
 
Laut der aktuellen juristischen Einschätzung von Prof. Dr. Korte sei zum einen die Binnenmarktkompetenz des Art. 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), auf die die Verpackungsverordnung (PPWR) gestützt sei, nicht die geeignete Rechtsgrundlage für die in Art. 29 Abs. 2 und 3 VerpackV vorgesehenen Einwegverbote. Vielmehr hätten diese Regelungen auf die Umweltkompetenz (Art. 192 AEUV) gestützt werden müssen, so Korte. Das Gutachten untersuche auch die Vereinbarkeit von Einwegverboten für Transportverpackungen mit dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 3 EUV) und komme zu dem Ergebnis, dass hier ein offensichtlicher Fehler vorliege. Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Regelungen, da der Gesetzgeber nicht alle relevanten Tatsachen berücksichtigt habe, wie die fehlende Begründung in den Erwägungsgründen und die mangelhafte Folgenabschätzung zeigten. Insbesondere würden die technischen und wirtschaftlichen Grenzen der Aufbereitung und Wiederverwendung von Transportverpackungen nicht ausreichend berücksichtigt. Auch ergäben sich negative Binnenmarkteffekte, weil je nach Zielrichtung des Warentransports und den daran beteiligten Akteuren unterschiedliche Verpackungsformate vorgehalten und genutzt werden müssten.
 
Quellen:

  • Euwid Recycling und Entsorgung 36/2024 (3.9.2024)
  • Foto: © Lance Chang / unsplash (Symbolbild)

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