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EWK-Fonds: UBA verzichtet in 2025 auf externe Prüfpflicht

Das UBA sieht in diesem Jahr ausnahmsweise von der externen Prüfpflicht für die Mengenmeldung ab und verlängert die Meldefrist für Hersteller bis Mitte Juni.
 

Seit 2024 sind Hersteller von To-Go-Lebensmittelbehältnissen oder Tabakfilter(-produkten) und anderen Einwegkunststoffartikeln im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung verpflichtet, Kosten für die Entsorgung und Reinigung im öffentlichen Raum zu tragen. Diese werden auf Basis der jährlich in Verkehr gebrachten Produktmengen berechnet. Hersteller müssen dazu die Meldungen ihrer Produktmengen über die vom Umweltbundesamt (UBA) eingerichtete Plattform DIVID jährlich bis zum 15. Mai abgeben und diese grundsätzlich durch eine externe Prüfung bestätigen lassen. Nun teilt das UBA mit, dass diese Prüfpflicht im Jahr 2025 ausnahmsweise entfällt und die Produktmengen noch bis zum 15. Juni über DIVID gemeldet werden können. Mengenmeldungen über 100 Kilogramm sollen ohne Prüferbestätigung seit dem 2. Mai 2025 auf DIVID möglich sein. Als Grund dafür nennt das UBA, dass der Vollzugsaufbau und die Bereitstellung der Onlineplattform DIVID im Rahmen des Einwegkunststofffonds (EWKFonds) für die beteiligten Akteure weiterhin herausfordernd seien. Noch im Mai 2025 will das UBA ein Verbändegespräch mit Herstellerverbänden zur Erläuterung der veränderten Meldepflicht anbieten. Im Vorfeld werde auf der Homepage des Einwegkunststofffonds in den FAQ der gesetzliche Anwendungsbereich insbesondere hinsichtlich Lebensmittelbehältern sowie Tüten- und Folienverpackungen näher aufbereitet.
 
Quellen:

  • PM UBA (2.5.2025)
  • Foto: © Agenlaku Indonesia / Unsplash

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