EU-Kommission veröffentlicht Entwurf für Ausnahmen von der Mehrwegpflicht
Demnach sollen Palettenhüllen und Umreifungsbänder aus Kunststoff von der künftigen Pflicht zu 100 Prozent Mehrweg unbefristet ausgenommen werden, meldet Euwid.
Für Transportverpackungen sieht die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfall (PPWR) laut Artikel 29 (2) und (3) ab dem 1. Januar 2030 bei Lieferungen innerhalb desselben Mitgliedstaats und bei Transporten zwischen verschiedenen Standorten des gleichen Wirtschaftsakteurs oder Standorten verbundener oder Partnerunternehmen die Pflicht zur 100prozentigen Wiederverwendung vor. Ein am 10. Dezember 2025 veröffentlichter Entwurf einer delegierten Entscheidung der Kommission nimmt Palettenhüllen und -bänder nun aber ohne Befristung von dieser Regelung aus. Auf der Webseite der EU-Kommission ist der Entwurf im Bereich „Ihre Meinung zählt“ abrufbar und kann dort auch noch bis zum 9. Januar 2026 kommentiert werden. Die Rückmeldungen sollen bei der Ausarbeitung der endgültigen Fassung berücksichtigt werden, heißt es.
Bei der Verabschiedung der PPWR im Februar 2025 hatte die Kommission bereits zugesagt, eine Ausnahmeregelung für Palettenhüllen und Umreifungsbänder zu prüfen. Diese habe nun ergeben, dass die Regelung zu unverhältnismäßigen Kosten für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer führen könnte und eine Umstellung auf 100 Prozent Mehrweg mit hohen Anfangsinvestitionen für die Neugestaltung von Verpackungslinien verbunden sei. Die Kosten im Zusammenhang mit der Anpassung der Verpackungslinien bzw. häufig dann auch der Unterhaltung doppelter Verpackungslinien beträfen etwa den Kauf neuer automatisierter Maschinen zum Umwickeln der Paletten, IT-Ausrüstung und Mitarbeiterschulungen.
Palettenhüllen und -bänder unterliegen jedoch weiterhin dem allgemeinen Ziel von 40 Prozent Mehrweg für die betroffenen Transportverpackungen, das in Artikel 29 (1) der PPWR festgelegt ist. Auch hierzu hatten sich Branchenverbände für eine Ausnahme von dieser Verpflichtung ausgesprochen.
Quellen:
- Euwid Recycling und Entsorgung 51/2025 (16.12.2025)
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