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Durchführungsbeschluss zur SUPD veröffentlicht

Der Vorschlag der EU-Kommission zur Konkretisierung der Einwegkunststoffrichtlinie (SUPD) wurde Anfang Februar angenommen.


Der nun dazu laut Euwid veröffentlichte Durchführungsbeschluss „…Rules for the application of Directive (EU) 2019/904 of the European Parliament and of the Council as regards the calculation, verification and reporting of data on recycled plastic content in single-use plastic beverage bottles…” enthält, wie bereits berichtet, unter anderem eine Definition von „recyceltem Kunststoff“, Vorgaben für ein Massenbilanzierungsverfahren zur Anrechnung von chemisch recycelten PET-Abfällen sowie für die Anrechnung von Rezyklaten aus Drittländern. Letztere müssen bis zum 21. November 2027 grundsätzlich aus Post-Consumer-Abfällen und der Produktion in der Europäischen Union stammen. Danach können auch Rezyklate aus OECD-Staaten angerechnet werden, sofern die EU-Kommission in einer Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass die Anforderungen an eine umweltgerechte Behandlung erfüllt sind. Rezyklate aus anderen Drittländern können nach dem 21. November 2027 laut Durchführungsbeschluss nur dann angerechnet werden, wenn entsprechende Vereinbarungen mit der EU bestehen, somit die Einhaltung von EU-Standards sichergestellt ist und die jeweiligen Länder umfassende Nachweise zum Abfallmanagement, zur Steigerung des Post-Consumer-Recyclings und zur Förderung des Einsatzes von Rezyklaten im nationalen Markt erbringen.
 
Für chemisch recycelte Post-Consumer-PET-Abfälle sieht der Durchführungsbeschluss vor, dass gemäß der anzuwendenden „Fuel-Use-excluded“-Methode nur Anteile angerechnet werden können, die nicht zu Kraft- oder Brennstoffen verarbeitet werden. Für flüssige und gasförmige sogenannte „Dual-Use-Stoffe“ ist laut Beschluss für eine Anrechnung nachzuweisen, dass sie tatsächlich in einen Recyclingpfad gehen. Darüber hinaus werden Betreiber, die Massenbilanzverfahren einsetzen und deren In- und Output nicht ausschließlich aus Polymeren besteht, zu einer jährlichen Verifizierung auf Anlagenebene durch akkreditierte Prüfer verpflichtet. Der Beschluss gilt mit der Zustimmung des Ausschusses als verabschiedet und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft.
 
Der Verband der europäischen Kunststoffhersteller, Plastics Europe, hat den Beschluss des Ausschusses in einer Stellungnahme begrüßt. Man sehe darin insbesondere eine Bestätigung des Beitrags chemischer Verfahren zur Zirkularität. Aus Sicht von Virginia Janssens, Geschäftsführerin von Plastics Europe, sollten die Regelungen der SUPD-Umsetzungsentscheidung für PET-Flaschen als praxisnahes Testfeld für die Methoden zur Berechnung von Recyclinginhalten anderer Produkte dienen und für kommende Gesetzgebungen mit einem breiteren Polymer- und Produktumfang optimiert werden, wie etwa für die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) und die End of Life Vehicles Regulation (ELVR).
 
Quellen:

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