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Diwass: Aufschub bei Anhang VII

Wegen technischer Verzögerungen beim Digitalisierungssystem Diwass zur Abfallverbringung auf europäischer Ebene gilt nun eine Übergangsregelung.


Das teilen das Bundesumweltministerium (BMUKN) und die Länder mit. Ab dem 21. Mai 2026 wird die neue EU-Abfallverbringungsverordnung (Verordnung (EU) 2024/1157) verbindlich wirksam. Dies hat wesentliche Auswirkungen auf die Dokumentationspflichten für sogenannte „Grüne Liste“-Abfälle. Denn ab dann besteht laut Verordnung die Pflicht zur Digitalisierung und damit Teilnahme am Digital Waste Shipment System (Diwass). Aufgrund von Verzögerungen beim Aufbau der Plattform Diwass haben sich EU-Kommission, Bund und Länder nun auf eine Übergangsphase für die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach Artikel 27 Absatz 1 b) (EU) 2024/1157 bis einschließlich 31. Dezember 2026 geeinigt. Damit ist bis Ende 2026 das Mitführen des neuen Anhang VII-Formulars in Papierform „sanktionsfrei“, wenn „es einer an der Verbringung nach Artikel 18 beteiligten Person nicht möglich ist, den Anhang VII und die weiteren erforderlichen Dokumente elektronisch zu führen“. Das BMUKN weist darauf hin, dass auch für die Dokumentenführung in Papierform das neue Anhang VII-Formular der Verordnung (EU) 2024/1157 verwendet werden muss. Der grundsätzlichen Verpflichtung zur elektronischen Dokumentenführung müssen alle Beteiligten laut BMUKN schnellstmöglich, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2027 nachkommen.
 
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